Tafel I · Schraffiert: Schutzzeit nach § 39 Abs. 5 BNatSchG, 1. März bis 30. September.

Was das Gesetz regelt

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Was erlaubt bleibt

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Fachgerechte Erhaltungspflege ist deshalb an die Frist nicht gebunden – ebenso wenig Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wenn ein Baum die Verkehrssicherheit gefährdet und die Arbeit nicht bis Oktober warten kann (siehe Ausnahmen).

Ausnahmen

Das Verbot gilt unter anderem nicht für behördlich angeordnete Maßnahmen und nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt oder zugelassen werden oder der Verkehrssicherheit dienen. Ob ein Baum noch sicher ist, klärt ein Gutachten zur Verkehrssicherheit.

Was zusätzlich gelten kann

Viele Städte und Gemeinden schützen Bäume zusätzlich mit einer eigenen Baumschutzsatzung. Was in einzelnen Orten unseres Einsatzgebiets gilt, steht auf den Ortsseiten.

Quellen

Diese Zusammenfassung ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel fragen Sie bei Ihrer Gemeinde oder der Unteren Naturschutzbehörde nach.

Fachlich geprüft von Walter Buenstorf, 24.10.2026.